Allgemeine Geschäftsbedingungen von
Technologiecenter Hauser
Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
I. Anwendung
1. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten stets für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgeblichen Kostenfaktoren wesentlich, z. B. durch Preiserhöhung für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns eine Anpassung unserer Preise in Absprache mit dem Kunden vor.
3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
III. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an uns zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, sowie rein Netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozent.
4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
2. Eine Be -oder Verarbeitung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts unserer Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be – oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung / Vermischung) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1-3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Kunden erforderlich sind.
6. Der Kunde hat uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und / oder 3 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
8. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 25 % so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
9. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchsten jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
V. Liefer- und Abnahmepflicht
1. Lieferfristen beginnen mit der Zusendung der Auftragsbestätigung und ggf. den von uns darauf gefertigten Vermerken. Unabhängig von der Zusendung der Auftragsbestätigung beginnen Lieferfristen frühestens nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, bei entsprechender Vereinbarung nach Eingang der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, soweit auch dies vereinbart wurde. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne unser Verschulden verzögert hat oder unmöglich ist.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres eigenen Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz des Kunden wegen Verzugs oder wegen einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung steht dem Kunden nur zu wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ein Rücktritt des Kunden ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug befindet.
3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus / minus 10 % sind zulässig.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Kunde spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu fordern.
5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Kunde uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten wollen oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erfolgt keine Erklärung unsererseits kann der Kunde vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. Die Beeinträchtigungen des Kunden werden von uns so gering wie möglich gehalten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
1. Sofern nichts anders vereinbart wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen aus.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
VII. Mängelhaftung
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
2. Wenn wir den Kunden außerhalb unserer Vertragsleistung beraten haben haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Kunststoffteiles nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
3. Der Kunde ist verpflichtet die von uns gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen und die Mängel uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung in oben dargestellter Form zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Kunden schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VIII. Ersetzte Waren bzw. Formteile sind auf unser Verlangen vom Kunden zurückzusenden.
5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Kunde berechtigt, nachdem er uns vorher informierte, nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
6. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
7. Rückgriffansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Kunden berechtigt war oder im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheit, voraus.
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund von vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satz1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1. Haben wir nach Zeichnungen, Modelle, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Kunden auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Kunden die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; ansonsten sind wir berechtigt diese drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
3. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs – und Verwertungsrechte an den von uns oder Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen gilt für diese VII. entsprechend.
X. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
XI. Formen
1.Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Musterung, jedoch nicht die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Die Kosten für weitere Bemusterungen, die wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.
2. Sofern nichts anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Kunden durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Form verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer vom Kunden zugesicherten Ausbringungsmenge zugesichert ist. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Kunden.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zu Gunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zu deren ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir haben die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei kundeneigenen Formen gemäß Absatz 3 und / oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
XII. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort ist der Ort des Firmensitzes.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Kunden, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.